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SATZUNG LANDESVERBAND WESTFÄLISCHER ANGELFISCHER E.V.

Fassung vom 12.06.2022

SATZUNG
LANDESVERBAND WESTFÄLISCHER ANGELFISCHER E.V.
Fassung vom 12.06.2022

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V., im folgenden Landesverband genannt, hat seinen Sitz in Hagen. Er ist unter Nr. 1189 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Landesverband ist ein Zusammenschluss von
  4. Sportfischer-/Angelvereinen, die dem Deutschen Angelfischerverband e.V. angeschlossen sind.
  5. Außerordentlichen Mitgliedern /Fördermitglieder.
  6. Ehrenmitgliedern.
  7. Der Landesverband ist Mitglied im Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e.V., im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. und im Deutschen Angelfischerband e.V.

§2 Zweck des Verbandes

  1. Der Landesverband bezweckt den organisatorischen Zusammenschluss der ihm angehörenden und im Bundesverband als ordentliche Mitglieder angehörenden Vereine (Organisationsbereich). Er setzt sich innerhalb seines Organisationsbereiches für die Erreichung Wahrung der in der Bundesverbandssatzung aufgeführten Verbandszwecke ein; insbesondere vertritt und fördert er alle mit diesem Zweck zu vereinbarenden Interessen seiner Mitglieder im Rahmen der ihm durch die Satzung oder durch die Beschlüsse seiner Organe gegebenen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Möglichkeiten.
  2. Der Landesverband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist eine reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Organisation, die nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet ist. Er wahrt mit seinen Mitgliedern eine strenge parteipolitische, religiöse und ethnische Neutralität.    
  3. Der Landesverband setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
  4. Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesfischereiverbandes. Es dürfen keine Personen und kein Mitgliedsverein durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sein, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Landesverband bezweckt ferner
    1. die aktive Mitarbeit bei allen Umwelt- Gewässer-, Landschafts-, Jagd- und Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Vertretungen, Behörden und Verbänden,
    2. die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung eines besonderen Artenschutzprogramms,
    3. die nachhaltige Wiedereinbürgerung von Wanderfischen in Deutschland zu unterstützen
    4. die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen
    5. die Pflege sportlicher Betätigung durch
      1. die Förderung des Castingsports,
      2. die Ausbreitung des waidgerechten Fischens mit der Angel; einschließlich des Hochseeangelns unter Berücksichtigung hegerischer Maßnahmen.
    6. die Förderung der Landesverbandsjugend
    7. die Unterrichtung der Öffentlichkeit
    8. die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder können werden:

a) gemeinnützige, eingetragene Angel- und Fischereivereine, die die in §2 dieser Satzung genannten Zwecke verfolgen. Sie müssen dem Deutschen Angelfischerverband e.V. angehören und in ihrer Mitgliedschaft der Allgemeinheit zugänglich sein.
b) Fischereigenossenschaften sowie Eigentümer und Pächter von Fischereigewässern und Fischereirechten.
c) natürliche Personen oder juristische Personen, die die Ziele des Verbandes unterstützen

Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.

  1. Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder)

Als außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die aus Freude Beziehungen zur Angelfischerei pflegen und keinem Angelverein angehören.

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 4 Beitritt

  1. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund schriftlichen Antrages.
  2. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss des Gesamtvorstandes erworben und beginnt mit dem 1. des nach Beschluss folgenden Monats.

§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Landesverband; es stehen ihnen Einrichtungen und Veranstaltungen des Landesverbandes zur satzungsgemäßen Benutzung offen.
  2. Die Mitgliedervereine sind verpflichtet, entsprechend der Satzung die Interessen des Landesverbandes in jeder Weise zu wahren. Sie sind insbesondere verpflichtet, kein Pacht- oder Kaufangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer zu machen, das ein anderes Mitglied bisher ordnungsgemäß gepachtet hatte oder wegen einer Pachtung oder eines Kaufes des betreffenden Gewässers nachweislich bereits in Unterhaltung steht, ohne dass dieses Mitglied schriftlich auf ein Interesse an diesem Gewässer ausdrücklich verzichtet.
  3. Der Landesverband kann für die Fischwaid geeignete Gewässer erwerben oder pachten, sowie bewirtschaften, soweit mit dem Verbandszweck zu vereinbarende Eigeninteressen seiner Mitgliedervereine nicht entgegenstehen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das in seiner Bedeutungsaufgabe begründete Recht, gegebenenfalls solche Gewässer ausschließlich zur Weiterveräußerung oder -verpachtung an ordentliche Mitglieder zu erwerben oder zu pachten, wird durch Satz 1 nicht berührt: der Landesverband darf in solchen Fällen nicht mehr als die von ihm verlangten oder ihm entstandenen Kosten verlangen.
  4. Ergeben sich in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Zweifel hinsichtlich der Berechtigung geltend gemachter Interessen, so entscheidet der Gesamtvorstand oder, falls dieser seine Entscheidung nicht mit den Stimmen von mindestens Dreiviertel seiner Mitglieder getroffen hat, die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung verbleibt es bei der vom Landesverband getroffenen Maßnahme.

§ 6          Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch
  2. Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zulässig und durch eingeschriebenen Brief zu erklären
  3. Auflösung des Mitgliedervereines unter Mitteilung des Datums, des Auflösungsbeschlusses an den Landesverband. Der Wortlaut des entsprechenden Paragrafen der Vereinssatzung ist dem Landesverband ebenfalls mitzuteilen.
  4. Ausschluss eines Vereins bzw. eines außerordentlichen Mitgliedes aus dem Landesverband. Dieser kann verfügt werden, falls ein Verein oder ein außerordentliches Mitglied des Landesverbandes innerhalb des Mitgliedvereines oder des Landesverbandes
          1. gröblich gegen diese Satzung verstößt;
          2. Eine Handlung begeht, die dem Landesverband zu schädigen geeignet ist; hierzu gehört auch der Versuch sich innerhalb des Landesverbandes parteipolitisch oder in einer anderen zweckentfremdender Weise zu betätigen;
          3. sich eines unehrenhaften oder die Allgemeinheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
  5. Den Ausschluss eines Vereins oder ordentlichen Mitgliedes verfügt:
  6. Bei Mitgliedervereinen der Gesamtvorstand des Landesverbandes
  7. Bei Einzelmitgliedern aus den Mitgliedsvereinen der Vorstand des Landesverbandes durch schriftlich begründeten Bescheid. Gegen den Ausschlussbescheid ist in den Fällen zu a) innerhalb einer Frist von zwei Wochen an den Gesamtvorstand und in den Fällen zu b) an die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Berufung zulässig. Sie bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Der Gesamtvorstand bzw. die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes.
  1. Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf des Monats, in welchem das außerordentliche Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Vorstand des Landesverbandes dessen Ausschluss beschlossen hat. Der Ausschluss kann nur beschlossen werden, wenn das außerordentliche Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Deutschen Angelfischerverband e.V. hat die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband zur Folge.

 

§ 7 Beiträge

  1. Der Mitgliederbeitrag ist jährlich bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Die Höhe von Beitrag und eine etwaige Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest.

§ 8 Organe des Landesverbandes

                Organe des Landesverbandes sind:
1.            Der Vorstand (§ 9)
2.            Der Gesamtvorstand (§ 10)
3.            Die Mitgliederversammlung (§ 11)
§ 9 Vorstand

  1. Der Landesverbandsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister

Der Landesverbandsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder dauert 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

  1. Jedes Landesverbandsvorstandsmitglied ist berechtigt, den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich einzeln zu vertreten. Die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf die Verhinderung des Vorsitzenden, die Vertretungsbefugnis des Schatzmeisters auf die Verhinderung des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden beschränkt.
    Die Vertretungsbefugnis ermächtigt auch zu etwaigen notwendigen redaktionellen Satzungsänderungen.
  2. Bei der Vertretung gegenüber Banken oder Handlungen mit finanzieller oder vermögenswirksamer Auswirkung bedarf es der Unterschriften zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Sie sind vom Schatzmeister und vom Vorsitzenden zu leisten. Im Verhinderungsfall einer der Beiden ist auch der stellvertretende Vorsitzende vertretungsweise zur Unterschrift berechtigt.
  3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Landesverbandes, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung oder auf Grund zwingender Gesetzesvorschriften der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand vorhalten oder übertragen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder ist nicht übertragbar. Beschlussfassung ohne Zusammenkunft des Vorstandes ist im schriftlichen Verfahren zulässig.
  4. Der Landesverbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Scheidet ein Landesverbandsvorstandsmitglied - mit Ausnahme des Vorsitzenden - vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so nimmt der Gesamtvorstand eine Ersatzwahl mit der Wirkung vor, dass der gewählte Ersatzmann sein Amt längstens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ausübt. Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat die Mitgliederversammlung möglichst innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl vorzunehmen; schriftliches Verfahren ist nicht zulässig.
  6. Scheidet ein Jugendleiter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so nimmt der stellvertretende Jugendleiter dessen Amt bis zur nächsten Neuwahl eines Jugendleiters wahr; Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die erforderliche Bestätigung auch vom Gesamtvorstand erteilt werden kann, die längstens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gilt.

§10        Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Landesverbandsvorstandes, aus den Gewässerwarten, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und den Referenten für Casting, Gemeinschaftsfischen, Öffentlichkeitsarbeit, Natur- und Umweltschutz und der Frauenfachwartin, sowie aus den von den Vertretern der jeweiligen Kreisgruppe gewählten Kreisgruppenvorsitzenden, die durch den Landesverband in ihrem Amt bestätigt wurden.
  2. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Landesverbandes oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide Vorsitzende verhindert, übt der Schatzmeister die Vertretung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Vertretungsfall die des Stellvertreters doppelt.
  3. Der Gesamtvorstand entscheidet in allen ihm nach dieser Satzung oder durch die Mitgliederversammlung übertragenen Angelegenheiten. Er kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verkehr fassen.
  4. Die Geschäftsordnung des Vorstandes gilt für den Gesamtvorstand sinngemäß.

 

§ 11 Vergütungen und Aufwendungsersatz

  1. Die Landesverbandsvorstands- und Gesamtvorstandsämter und die Geschäftsführung werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der Landesverbandsvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Verbandsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Landesverbandsvorstand zuständig.
  3. Der Landesverbandsvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verband gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB besteht, wenn nach Weisung des Landesverbandsvorstands im Sinne des § 26 BGB Kosten für ausgeführte Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Das Gebot der Sparsamkeit ist zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§12        Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende hat einmal jährlich, und zwar möglichst innerhalb der ersten fünf Monate, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ist der Vorsitzende verhindert, hat der Stellvertreter die Einberufung dieser Versammlung zu veranlassen, wenn beide verhinderte sind, übernimmt der Schatzmeister diese Aufgabe.
    Alle Mitglieder und die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind in Textform (Brief oder E-Mail) untere Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden. Für den Beginn der Frist ist der Poststempel / Mailversand maßgebend.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende jederzeit einberufen; sie ist von ihm einzuberufen, wenn dies unter Mitteilung der Gründe von mindestens Ein Zehntel der Mitglieder verlangt wird. Abs. 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Ladungsfrist mindestens fünf Wochen beträgt.
  2. Die ordentlichen Mitgliedervereine nehmen ihr Stimmrecht durch die Entsendung von Delegierten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr:

Mitgliedervereine mit einer Mitgliederzahl


 bis 50                       

haben 1 Stimme,

über 50 bis 100

haben 2 Stimmen,

über 100 bis 200

haben 3 Stimmen,

über 200 bis 300      

haben 4 Stimmen

und für jede weitere volle und angefangene 100 Mitglieder eine Stimme, wobei ein Delegierter bis zu 3 Stimmen wahrnehmen kann.

  1. Die Delegierten werden von den Mitgliedervereinen nach Maßgabe deren Satzungsbestimmungen berufen; sie oder ihr Stellvertreter nehmen ihr Mandat jeweils bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wahr. Die Gültigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung wird durch etwa von Mitgliedervereinen nicht rechtmäßig vorgenommene Berufung ihrer Delegierten nicht berührt. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit von Delegierten durch Organe des Landesverbandes findet nicht statt.
  2. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Jede Jugendgruppe eines Mitgliedervereines kann, sofern sie der Landesverbandsjugend angehört, einen Vertreter zur Mitgliederversammlung entsenden; die Vertreter nehmen nur mit beratender Stimme teil.
  4. Ist im Einzelfall eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung unaufschiebbar und lassen Inhalt und Auswirkungen dieser Entscheidung nach Auffassung sämtlicher Mitglieder des Gesamtvorstandes auf eine vorausgehende mündliche Beratung schließen, so ist das schriftliche Abstimmungsverfahren zulässig. Die Mitgliedervereine und die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden unter ausführlicher Darlegung der zur Entscheidung anstehenden Fragen vom Landesverbandsvorsitzenden aufgefordert, ihre Stimme innerhalb einer Frist abzugeben, die mindestens 14 Tage betragen muss; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Frist sind mit der Aufforderung zur Stimmabgabe bekannt zu geben.  Nicht oder nicht innerhalb der mitgeteilten Frist abgegebenen Stimmen gelten als Stimmenthaltung; für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten im Übrigen Abs. 3 und 5 entsprechend.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 31.12. des vor der nächsten Mitgliederversammlung liegenden Jahres einzureichen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten (Abs. 3 und 5) beschlussfähig. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    1. Wahl des Gesamtvorstandes, außer Kreisgruppenvorsitzende
    2. die Bestätigung des Jugendleiters
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    4. Genehmigung der Jahresrechnung und Festsetzung des Haushaltsplanes
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderung (ggf. außer in Fällen des § 19 Abs. 2)
    7. Wahl der Revisoren
    8. Wahl der Delegierten für die Dachverbände

Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen.

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle Beschlüsse enthalten muss und den wesentlichen Inhalt der Beratungen wiedergeben soll, sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedervereinen zuzusenden.
  2. Dringlichkeitsanträge können noch kurz vor Beginn der Jahreshauptversammlung gestellt werden
    1. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, von besonderer Bedeutung sind und nach Auffassung des Antragstellers bis zur nächsten Mitgliederversammlung keinen Aufschub dulden, können als Dringlichkeitsanträge nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.
    2. Über die Dringlichkeit des Antrags ist erst abzustimmen, wenn der Antragsteller und ein möglicher Gegenredner hierzu Stellung genommen haben.
    3. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Landesverbandes sind unzulässig.

§12 a     Online-Mitgliederversammlung

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
  2. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
    In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
  3. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
  4. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 13 Kreisgruppen

  1. Zur besseren Betreuung aller im Landesverband zusammengeschlossenen Vereine, zur Förderung der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs zwischen dem Landesfischereiverbandsvorstand und den Mitgliedervereinen sind Kreisgruppen zu bilden, die möglichst den Raum eines politischen Kreises abdecken sollen.
  2. Die Kreisgruppen sind Organe des Landesverbandes und somit keine eigenständigen Vereine. Sie besitzen keinen Vorstand im Sinne des Vereinsrechts nach dem BGB.
  3. Jede Kreisgruppe wird durch einen Kreisgruppenvorsitzenden betreut. Der Kreisgruppenvorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Vereinen der jeweiligen Kreisgruppe gewählt. Die Stimmen der Mitgliedsvereine in den Kreisgruppen verteilen sich wie folgt:

 Bis 50

haben 1 Stimme,

über 50 bis 100

haben 2 Stimmen,

über 100 bis 200

haben 3 Stimmen,

über 200 bis 300

haben 4 Stimmen

und für jede weitere volle und angefangene 100 Mitglieder eine Stimme, wobei ein Delegierter bis zu 3 Stimmen wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Kreisgruppenvorsitzenden und die seines Stellvertreters ist identisch mit der des Landesverbandsvorstandes.
Eine vorzeitige Neuwahl kann erfolgen, wenn der Kreisgruppenvorsitzende oder seiner Stellvertreter

  1. gröblich gegen die Satzung verstößt;
  2. eine Handlung begeht, die den Landesverband zu schädigen geeignet ist; hierzu gehört auch der Versuch, sich innerhalb des Landefischereisverbandes parteipolitisch oder in einer anderen zweckentfremdender Weise zu betätigen;
  3. sich eines unehrenhaften oder die Allgemeinheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
  1. Die Aufgaben der Kreisgruppenvorsitzenden bestimmen die Richtlinien, die vom Gesamtvorstand beschlossen werden.

§ 14 Jugendordnung

  1. Die Leitung der Landesverbandsjugend besteht aus:
    1. dem Landesverbandsjugendleiter,
    2. dem stellvertretenden Landesverbandsjugendleiter,
    3. dem Landesverbandsjugend - Schatzmeister.
  2. Die Leitung der Landesverbandsjugend wird von den Vereinsjugendleitern auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Verbandsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung der bestehenden Ordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch den Landesverbandvorstand.
  4. Sinn und Zweck der Jugendarbeit in allen Vereinen des Landesverbandes ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Fischern / Anglern zu erziehen und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen. Die Jugend des Landesverbandes bekennt sich zur olympischen Idee, sie wahrt in ihrer Erziehung strenge parteipolitische, konfessionelle und ethische Neutralität.
  5. Als Jugendliche gelten alle Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche werden. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.
  6. Hat ein Verein mehr als sechs jugendliche Mitglieder, sollte eine Jugendgruppe gebildet werden. Die Leitung der Jugendgruppe hat der Jugendleiter. Er wird von seiner Jugendgruppe gewählt, bedarf zu Übernahme seines Amtes der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des Vereins und soll Mitglied des Vereinsvorstandes sein.

§ 15 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsstelle dient dem Vorstand zur Erledigung der laufenden Landesverbandsgeschäfte. Sie wird vom Vorsitzenden geführt und geleitet.
    § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
  2. Der Landesverbandsvorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Der Verbandsvorstand bestimmt die Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche der Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.

§ 16 Haushaltsplan, Rechnungslegung und -prüfung

  1. Der von der Mitgliederversammlung festgestellte Haushaltsplan ist für die Verwendung der darin bewilligten Ausgabemittel hinsichtlich der Höhe und Zweckbestimmung bindend; der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung ermächtigt werden, in bestimmten Fällen über- und außerplanmäßige Ausgaben zu tätigen.
  2. Für die ordnungsgemäße Kassenführung und Rechnungslegung ist der Schatzmeister verantwortlich.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Jahr zwei Kassenrevisoren, von denen einer in der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung wieder gewählt werden kann. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Revisoren prüfen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenführung und Rechnungslegung und berichten hierüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 17 Schiedsrichterliche Tätigkeit des Vorstandes in besonderen Fällen

  1. Wird ein Mitglied eines dem Landesverband angehörenden Vereins aufgrund der jeweiligen Vereinssatzung oder eines von dessen Mitgliederversammlung rechtmäßig gefassten Beschlusses ausgeschlossen, so entscheidet auf Antrag des ausschließenden Vereines der Vorstand des Landesverbandes, ob das ausgeschlossene Mitglied von einem anderen, dem Landesverband angehörenden Verein überhaupt und ggf. ob erst nach einer Sperrfrist, die mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre betragen soll, aufgenommen werden darf. Der ausschließende Verein, der aufnahmebereite Verein und das ausgeschlossene Mitglied sind vorher zu hören.
  2. Außer in den Fällen des Abs. 1 kann der Vorstand des Landesverbandes schiedsrichterlich tätig werden, wenn erhebliche Landesverbandsinteressen dies erfordern und die am jeweiligen Streitfall aktiv oder passiv beteiligten Mitglieder vor dem Tätigwerden des Landesverbandsvorstandes sich schriftlich verpflichten, jede vom Landesverbandsvorstand getroffene Vereinbarung bzw. Entscheidung als für sich verbindlich anzuerkennen. Die Entscheidung des Landesverbandsvorstandes ist endgültig; sie kann weder höheren Orts noch außergerichtlich angefochten werden.

§ 18 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Landesverbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

  1. Dem Gesamtvorstand und sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
  2. Der Vorstand erlässt eine Datenschutzordnung, die auf der Homepage https://lwaf.de aufgerufen werden kann

§ 19 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung, und zwar mit den Stimmen von mindestens Dreiviertel der anwesenden Delegierten der ordentlichen Mitglieder (§ 12 Abs. 3) beschlossen werden; sie müssen Gegenstand der mit der Einladung zur jeweiligen Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Tagesordnung sein.
  2. Redaktionelle Satzungsänderungen, deren Beschluss aus Gründen eines erheblichen Landesverbandsinteresses keinen Aufschub dulden, können ausnahmsweise vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Hierzu gehören insbesondere alle vom Registergericht gegebenenfalls für notwendig erachteten materiellen Satzungsänderungen. Im Übrigen dürfen vom Gesamtvorstand zu beschließende Satzungsänderungen jeweils den materiellen Inhalt der §§ 1, 2, 8, 9, 12 und 17 dieser Satzung nicht berühren.

§ 20 Auflösung

  1. Die Auslösung des Landesverbandes erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck vom Vorsitzenden einzuberufenden Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mindestens Dreiviertel der anwesenden Delegierten (§ 11 Abs. 3). Im Einberufungsschreiben muss ausdrücklich auf den zu fassen Auflösungsbeschluss hingewiesen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung zwecks Auflösung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dreiviertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragen.
  3. Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen dem Landesfischereiverband Nordrhein-Westfalen e.V. zu.

Witten, 12.06.2022

Michael Silió-Funk                            Matthias Gebehenne                                  Gero Müller
1. Vorsitzender                                  2.Vorsitzender                                               Schatzmeister

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