Gemeinschaftsfischen im Sinne dieser Leitsätze sind Angelveranstaltungen unter gleicher Zielvorgabe, deren Zeitpunkt und Ort durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung von einem Veranstalter festgelegt werden. Der DAFV befürwortet derartige gemeinschaftliche Fischen, die das Vereins- bzw. Verbandsleben fördern, der sozialen Bindung dienen und die vielfach als traditionelle Veranstaltungen durchgeführt werden.
Rechtsgrundlagen für Gemeinschaftsfischen, insbesondere für das Fangen, Hältern, Transportieren oder Töten gefangener Fische, sind die Fischereigesetze und -verordnungen, das Tierschutzgesetz sowie die die Fischereiausübung betreffenden Teile des Naturschutz- und Wasserrechts. Für alle Gemeinschaftsfischen gelten darüber hinaus die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sowie ggf. existierende Hege-/Bewirtschaftungspläne und Gewässerordnungen. Die Teilnehmer an Gemeinschaftsfischen sind über diese rechtlichen Vorgaben zu informieren.
Gemeinschaftsfischen sind nur zulässig, wenn die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische sichergestellt ist, die/der Hegepflichtige der Veranstaltung zugestimmt hat sowie eventuell erforderliche Zustimmungen der Fachbehörden vorliegen. Eine sinnvolle Verwertung liegt z. B. vor bei einer Verwendung als Lebensmittel.
Zulässige Gemeinschaftsfischen können durchgeführt werden
Der Veranstalter kann Fangmethoden, Köder oder Futtereinsatz verbindlich vorgeben. Ein vorheriger Besatz des Angelgewässers mit fangfähigen Fischen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung ist unzulässig. Die Teilnahme steht im Grundsatz jedem Mitglied des veranstaltenden Verbands oder Vereins sowie geladenen Personengruppen frei. Der Veranstalter kann aus sachlichen Gründen die Anzahl der Teilnehmer begrenzen.
Über Gemeinschaftsfischen sollen Protokolle angefertigt werden, die Zeitpunkt, Ort, Teilnehmerzahl, Fangmenge (Stückzahl) und Fanggewicht nach Fischarten sowie ggf. besondere Vorkommnisse enthalten.
Erinnerungsgaben sollen von ideeller Bedeutung sein und je Teilnehmer nur einen geringen Sachwert haben.
In Abgrenzung zu erlaubten Gemeinschaftsfischen sind verbotene Wettfischen fischereiliche Veranstaltungen, die durch Wettbewerbscharakter geprägt sind. Dazu gehören, wenn nicht das Landesrecht etwas anderes regelt:
Beschlossen durch die Jahreshauptversammlung des
Deutschen Angelfischerverbandes e.V.
Berlin, 15. November 2014